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Monday, 04 September 2006 |
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Satzung des "Förderkreis Kulturdenkmal Expeditionsschiff FEUERLAND e.V." § 1 (Name) Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kulturdenkmal Expeditionsschiff FEUERLAND e.V.“. Er hat seinen Sitz in Büsum. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen werden. § 2 (Zweck) Der Förderkreis hat die Aufgabe, den Forschungskutter FEUERLAND als Expeditionsschiff von herausragendem zeitgeschichtlichem Wert sowie als technisches Kulturdenkmal einer bestimmten Bauweise zu renovieren, weitmöglichst historisch korrekt zu restaurieren und zu seiner Erhaltung beizutragen. Der Verein dient damit der Förderung der Denkmalpflege. § 3 (Gemeinnützigkeit) - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft) - Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt mit einjähriger Kündigungsfrist oder durch Ausschluss.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Dreiviertelmehrheit.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge.
§ 5 (Organe) Organe des Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 (Mitgliederversammlung) - Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Sie muss außerplanmäßig einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung
- beschließt über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
- wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren und die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit
- genehmigt den vom Vorstand vorzulegenden Etat
- beschließt den Mitgliedsbeitrag
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Es muss vor Eröffnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
§ 7 (Vorstand) - Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Der Förderkreis wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Bei den alle drei Jahre fälligen Neuwahlen muss die Einladung zur Mitgliederversammlung vier statt drei Wochen vorher vorgenommen werden, um rechtsgültig zu sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8 (Kassenprüfer) Die Kasse des Förderkreises ist mindestens jährlich von zwei jeweils von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Es besteht die Vorschrift, dass die beiden Kassenprüfer nicht länger als ein Jahr gemeinsam ihre Funktion ausüben dürfen. Es ist für eine überlappendes Verfahren zu sorgen, demzufolge das zweite Funktionsjahr eines Prüfers jeweils mit dem ersten Funktionsjahr des gewählten zweiten Prüfers zusammenfällt. § 9 (Auflösung) - Über die Auflösung des Förderkreises beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Förderkreises an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
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Last Updated ( Tuesday, 19 December 2006 )
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